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Was versteht man unter Baulasten?

In den Bauordnungen der meisten deutschen Bundesländer ist eine Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.


Ein Baulastenverzeichnis wird von den Baubehörden geführt. Darüber hinaus enthält das Liegenschaftskataster in einigen Bundesländern Informationen über Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und zukünftig auch als flächenhafte Objekte in ALKIS. Die Baulasten werden nicht im Grundbuch eingetragen.


Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baurechtliche Verpflichtung berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das nicht mit einer Baulast übereinstimmt, darf nicht genehmigt werden.


Eine Baulast kann im Baulastenverzeichnis gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Der Verzicht auf die Baulast erfolgt dann durch eine schriftliche Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde. In der Praxis geschieht dies jedoch nur selten, da es einen Grund für die Eintragung einer Baulast gab.


Die Baulast genießt keinen öffentlichen Glauben.


Da die Verpflichtung nur öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte daraus ableiten. Für den Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist sie dagegen ein bloßer Reflex, aus dem er keine subjektiven Rechte ableiten kann. Aus Sicht des begünstigten Grundstückseigentümers ersetzt die Baulast daher nicht die zivilrechtliche Sicherung, z.B. durch entsprechende Dienstbarkeiten. Daher kann der durch die Baudienstbarkeit Belastete unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wie z.B. einen Schadensersatzanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder nach Bereicherungsrecht. Dem Begünstigten der Baulast ist daher immer zu raten, die Baulast durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu sichern.


Baulasten können unter bestimmten Umständen wertbeeinflussende Tatsachen darstellen. Die Feststellung eventuell vorhandener Baulasten ist daher ein wesentlicher Bestandteil jeder Wertermittlung. Entspricht jedoch das tatsächliche Grundstück und seine Nutzung der baurechtlichen Zulässigkeit, ist die Belastung in der Regel nicht wertbeeinflussend.


Nicht zu den Baulasten im hier beschriebenen Sinne gehören Straßenbaulasten, also die Verpflichtung eines Hoheitsträgers, Straßen zu bauen und zu unterhalten, sowie Kirchenbaulasten.

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